Die Zakat, Tax and Customs Authority (ZATCA) hat Unternehmen in Saudi-Arabien, die der Quellensteuer unterliegen, aufgefordert, ihre Formulare für Juli 2026 bis zum 10. August einzureichen.
Wie die staatliche Nachrichtenagentur SPA berichtete, sollen die Einreichungen zeitnah über die Website zatca.gov.sa erfolgen. Bei Verzögerungen drohen Strafzahlungen in Höhe von 1 % der unbezahlten Steuer für jeweils 30 Tage Verzug ab dem Fälligkeitsdatum.
Die Quellensteuer wird auf alle Zahlungen erhoben, die aus einer Quelle im Königreich an nicht ansässige Unternehmen ohne Betriebsstätte in Saudi-Arabien geleistet werden. Die Sätze richten sich nach Artikel 68 des Einkommensteuergesetzes sowie Artikel 63 der entsprechenden Durchführungsbestimmungen.
Für weitere Informationen stehen Steuerzahler dem Callcenter unter 19993, dem X-Account @Zatca_Care, per E-Mail an [email protected] oder über den Live-Chat auf der Website zur Verfügung.
Bis wann müssen die Quellensteuerformulare für Juli 2026 eingereicht werden? Unternehmen in Saudi-Arabien, die der Quellensteuer unterliegen, müssen ihre Formulare für den Monat Juli 2026 bis spätestens zum 10. August einreichen. Die Zakat, Tax and Customs Authority (ZATCA) hat dazu aufgerufen, die Einreichung prompt über das offizielle Webportal zatca.gov.sa vorzunehmen, um die Einhaltung der gesetzlichen Fristen zu gewährleisten und einen reibungslosen steuerlichen Prozess sicherzustellen.
Welche Konsequenzen gibt es bei einer verspäteten Einreichung der Steuerformulare? Wenn die Einreichung der Quellensteuerformulare nicht fristgerecht erfolgt, fallen Strafzahlungen für die verspätete Zahlung an. Diese betragen 1 % der unbezahlten Steuer für jeden Zeitraum von 30 Tagen, der ab dem ursprünglichen Fälligkeitsdatum verstreicht. Die ZATCA weist daher ausdrücklich darauf hin, die Unterlagen über die Website einzureichen, um diese finanziellen Sanktionen zu vermeiden.
Auf welche Zahlungen wird die Quellensteuer in Saudi-Arabien erhoben? Die Quellensteuer wird auf sämtliche Zahlungen angewendet, die aus einer Quelle innerhalb des Königreichs an nicht ansässige Einheiten geleistet werden, sofern diese keine dauerhafte Betriebsstätte in Saudi-Arabien unterhalten. Die genauen Steuersätze für diese Transaktionen sind in Artikel 68 des Einkommensteuergesetzes sowie in Artikel 63 der dazugehörigen Durchführungsbestimmungen detailliert festgelegt.