Ab dem 1. Dhul-Qidah 1446 AH, dem 29. April 2025, dürfen Beherbergungsbetriebe in Makkah keine Gäste mehr aufnehmen, die keine Hajj-Genehmigung oder keine offizielle Einreise- beziehungsweise Aufenthaltsgenehmigung für Arbeit oder Wohnsitz in der Stadt besitzen. Das gab das Tourismusministerium nach Angaben der staatlichen Nachrichtenagentur SPA bekannt. Die Regelung gilt bis zum Ende der Hajj-Saison.
Wie SPA weiter berichtete, stützt sich die Anweisung auf eine jüngste Erklärung des Innenministeriums zu den Arrangements und Verfahren, mit denen das Wohl der Pilger geschützt und ein sicheres, geschütztes und friedliches Ableisten der Hajj gewährleistet werden soll. Das Innenministerium hatte betont, dass ab Dienstag, 29. April 2025, Personen mit einem Visum jeder Art außer dem Hajj-Visum weder in Makkah einreisen noch sich dort aufhalten dürfen.
Das Tourismusministerium wies darauf hin, dass Beherbergungsbetriebe während des genannten Zeitraums strengstens davon absehen müssen, Personen zu beherbergen, die von der Ankündigung des Innenministeriums erfasst sind. Diese Maßnahme sei Teil umfassender Bemühungen, die Sicherheit der Hajj-Saison in Abstimmung mit anderen staatlichen Stellen zu gewährleisten.
Das Ministerium bekräftigte zudem die Pflicht aller Beherbergungsbetriebe in Makkah, die Regelungen und Verfahren für die Hajj-Saison 1446H einzuhalten. Es rief zu voller Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden zum Schutz der Pilger auf und stellte klar, dass Verstöße gegen diese Anweisungen rechtliche Sanktionen nach sich ziehen.
Was bedeutet das konkret für Häuser, die bislang kurzfristig Zimmer an Reisende ohne Hajj-Visum vergeben haben? Wer kontrolliert, ob ein Gast tatsächlich über eine gültige Hajj-Genehmigung oder eine Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis verfügt? Und wie sollen Betriebe mit Gästen umgehen, die bereits vor dem Stichtag eingecheckt haben? Das Tourismusministerium nennt in seiner Mitteilung keine Einzelheiten zu Prüfverfahren oder Übergangsregelungen.
Die zeitliche Klammer ist eng: Der 29. April 2025 markiert sowohl den Beginn der ministeriellen Anweisung als auch den Zeitpunkt, ab dem nach der Erklärung des Innenministeriums Visa anderer Kategorien für Makkah keine Gültigkeit mehr entfalten. Bis zum Ende der Hajj-Saison bleibt diese Ordnung bestehen. Für die Beherbergungsbetriebe in der heiligen Stadt heißt das, dass sie ihre Buchungs- und Meldeabläufe an diese Vorgaben anpassen müssen.
Welche Behörden konkret die Einhaltung überprüfen und welche Sanktionen bei Verstößen drohen, geht aus der SPA-Meldung nicht hervor. Auch die Zahl der betroffenen Betriebe, die genaue Dauer der Hajj-Saison 1446H und mögliche Ausnahmen werden in dem Bericht nicht genannt. Das Tourismusministerium verweist lediglich auf die Abstimmung mit anderen staatlichen Stellen und auf die geltenden Regelungen und Verfahren.
Ab wann gilt das Beherbergungsverbot für Gäste ohne Hajj-Genehmigung in Makkah? Die Regelung tritt am 1. Dhul-Qidah 1446 AH in Kraft, was dem 29. April 2025 entspricht. Sie bleibt bis zum Ende der Hajj-Saison bestehen. Ab diesem Datum dürfen Beherbergungsbetriebe in Makkah keine Gäste mehr aufnehmen, die weder eine Hajj-Genehmigung noch eine offizielle Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung für Arbeit oder Wohnsitz in der Stadt besitzen. Das Tourismusministerium veröffentlichte die Anweisung nach Angaben der staatlichen Nachrichtenagentur SPA.
Auf welche Erklärung stützt sich die Anweisung des Tourismusministeriums? Die Anweisung stützt sich auf eine jüngste Erklärung des Innenministeriums zu Arrangements und Verfahren, die das Wohl der Pilger schützen und eine sichere, geschützte und friedliche Hajj ermöglichen sollen. Das Innenministerium hatte betont, dass ab dem 29. April 2025 Personen mit einem Visum jeder Art außer dem Hajj-Visum weder in Makkah einreisen noch sich dort aufhalten dürfen. Das Tourismusministerium verweist auf diese Vorgabe als Grundlage seiner Regelung für die Beherbergungsbetriebe.
Welche Pflichten haben Beherbergungsbetriebe in Makkah während der Hajj-Saison 1446H? Beherbergungsbetriebe in Makkah müssen die Regelungen und Verfahren für die Hajj-Saison 1446H einhalten und dürfen keine Personen beherbergen, die von der Ankündigung des Innenministeriums erfasst sind. Das Tourismusministerium rief die Betriebe zu voller Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden auf, um die Pilger zu schützen. Verstöße gegen diese Anweisungen führen nach Angaben des Ministeriums zu rechtlichen Sanktionen. Die Maßnahme ist Teil umfassender Bemühungen in Abstimmung mit anderen staatlichen Stellen.
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die Beherbergungsregeln? Das Tourismusministerium stellte klar, dass Verstöße gegen die Anweisungen rechtliche Sanktionen nach sich ziehen. Welche Sanktionen konkret drohen und welche Behörden sie verhängen, geht aus der SPA-Meldung nicht hervor. Ebenso nennt der Bericht keine Einzelheiten zu Prüfverfahren oder möglichen Übergangsregelungen für Gäste, die bereits vor dem Stichtag eingecheckt haben. Das Ministerium verweist lediglich auf die geltenden Regelungen und die Abstimmung mit anderen staatlichen Stellen.
Welche Visa sind ab dem 29. April 2025 für den Aufenthalt in Makkah nicht mehr zulässig? Nach der Erklärung des Innenministeriums dürfen ab Dienstag, 29. April 2025, Personen mit einem Visum jeder Art außer dem Hajj-Visum weder in Makkah einreisen noch sich dort aufhalten. Ausgenommen sind laut der Anweisung des Tourismusministeriums zudem Personen mit einer offiziellen Einreise- oder Aufenthaltsgenehmigung für Arbeit oder Wohnsitz in der Stadt. Beherbergungsbetriebe dürfen Gäste ohne Hajj-Genehmigung oder ohne diese offizielle Genehmigung während des Zeitraums nicht aufnehmen.